Brandstiftung

Brandstiftung

Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache. Brandstiftungen ziehen Schäden nach sich.

Brandstiftung nach deutschem Recht
Die Brandstiftung gehört zu den gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden.

Tatbestand
Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. In erster Linie werden durch die Brandstiftung Gebäude, Maschinen, Lager, Fahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore sowie land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse geschützt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB) und die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Um die mit hoher Strafandrohung versehenen Delikte der Brandstiftung zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung (bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB) oder Straffreiheit (bei Taten des § 306d StGB) einräumt.

Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff (auch jeweils das eigene) ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche (oder anderes Gotteshaus) ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand setzt, in dem sich gewöhnlich Menschen aufhalten.

Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer Menschen (mindestens 20) eintritt. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.

Die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiziertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor, zudem muss leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.

Bei der fahrlässigen Brandstiftung (§ 306d StGB) gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.

Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306 genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.

Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.

Ätiologie
Brandstiftung tritt in zwei verschiedenen Varianten häufig auf. Einerseits als Jugenddelikt (Jugendkriminalität), in der das Spiel mit dem Feuer zu unsachgemäßem Umgang führt, aber auch als typisches Rachedelikt gegenüber fremden Sachen sich auswirkt (bei Mülltonnen ist das einschlägige Delikt die Sachbeschädigung). Andererseits kann auch pathopsychologisches Verhalten im Bereich einer Pyromanie Auslöser für Brandstiftungsdelikte sein. Täter erleben sexuelle Befriedigung durch den Anblick von Flammen als Phallussymbol. Insofern ist vom Tatgericht her stets auf die Anwendung der §§ 20, 21 StGB zu prüfen.

 

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